GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDTAGES IN THÜRINGEN
Wenn nach einer Landtagswahl die erste Sitzung des Landtags (oft als konstituierende Sitzung bezeichnet) durch den Alterspräsidenten – also den ältesten Abgeordneten – geleitet wird, gibt es klare Regeln, nach denen sich der Alterspräsident richten muss. Diese Regeln sind in der Geschäftsordnung des Landtags und teilweise in der Landesverfassung verankert.
1. Rechtliche Grundlage der ersten Sitzung
Die Geschäftsordnung des jeweiligen Landtags, in diesem Fall die des Thüringer Landtags, sieht vor, dass die erste Sitzung nach einer Wahl vom Alterspräsidenten geleitet wird, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist. Dies ist eine traditionelle Praxis und dient der Sicherstellung, dass der Landtag handlungsfähig ist, auch wenn noch kein neuer Präsident gewählt wurde.
2. Unterbrechung durch Anträge
Während der Rede des Alterspräsidenten sind Anträge zur Geschäftsordnung oder inhaltliche Anträge nicht üblich und werden in der Regel auch nicht zugelassen. Die konstituierende Sitzung ist speziell dafür da, den Landtag arbeitsfähig zu machen, und Anträge würden in diesem Zusammenhang als störend angesehen.
Laut Geschäftsordnung ist die Rede des Alterspräsidenten Teil eines festgelegten Rituals und nicht verhandelbar. Das Ziel der Sitzung ist es, so schnell wie möglich die Wahl des neuen Landtagspräsidiums durchzuführen.
3. Möglichkeit der Unterbrechung
In der Praxis wird die Rede des Alterspräsidenten nicht durch Anträge unterbrochen. Sollte ein Abgeordneter dennoch versuchen, Anträge zu stellen oder die Rede zu unterbrechen, kann der Alterspräsident dies ablehnen. Dies basiert auf der formalen Struktur und dem Ablauf der konstituierenden Sitzung, wie sie in der Geschäftsordnung festgelegt ist.
4. Geschäftsordnungsanträge
Theoretisch könnten Geschäftsordnungsanträge (z. B. zur Verfahrensweise) eingebracht werden, aber da der Alterspräsident über die Geschäftsordnung wacht, würde er diese Anträge typischerweise nicht während seiner eigenen Rede zulassen.
Fazit:
Der Alterspräsident hält seine Rede in der ersten Sitzung des Landtags nach den Regeln der Geschäftsordnung, und in der Regel ist eine Unterbrechung durch Anträge während dieser Rede nicht gestattet. Die erste Sitzung dient in erster Linie der Organisation des Landtags und der Wahl des Präsidiums, nicht der inhaltlichen Debatte oder Antragsstellung.
Worum geht es hier, Herr Höcke?
"Gestern abend hielt ich, aus dem Landtag heimkehrend, noch an einer Tankstelle. Ich stand vor dem Kühlregal und suchte nach einem Feierabendbier Thüringer Provenienz, als eine Mitarbeiterin an mich herantrat. In einer Mischung aus Wut, Trauer und Verzweiflung brach es aus ihr heraus: »Das können die nicht machen, das können die einfach nicht machen!« Wie sich schnell herausstellte, bedrückte sie die Aussicht, daß sich die Thüringer CDU zu einer Minderheitskoalition mit zwei linken Kräften – unter Duldung einer weiteren linken Kraft – zusammenschließen könnte. Im Brustton der Überzeugung wiederholte sie immer wieder, daß das nicht der Wille des Wählers, nicht der Wille des Volkes sei, was hier geschähe. Die Dame schloß unsere kurze Begegnung mit den resignierten Worten: »Das ist schlimmer als in der DDR. Da wußte man wenigstens, daß es egal war, wie man wählte, weil das Ergebnis schon feststand. Bisher hatte ich noch die Hoffnung, daß Wahlen etwas verändern können. Die habe ich jetzt verloren.«
»Das können die nicht machen, das können die einfach nicht machen«, dieser Satz schoß mir immer wieder auf der Rückfahrt von Erfurt ins Eichsfeld durch den Kopf. Doch, dachte ich, sie können. Sie werden es als »staatspolitische Verantwortung« verkaufen, von »arbeitsfähiger Regierung« faseln und sich dreist über den Wählerwillen hinwegsetzen. »Brombeerkoalition« soll das krude Gebilde heißen und »stabile Verhältnisse für Thüringen« bringen. Man merkt: Nicht nur die Farbdefinitionen der Leitmedien werden immer alberner, auch die Wählerveräppelung seitens der Altparteien steigt von Wahl zu Wahl. Das einzige stabile an einer solch wackligen Regierungskonstruktion wird die Unfähigkeit sein, jenseits von kosmetischen Korrekturen einen wirklichen Politikwechsel herbeizuführen, also das, was die Mehrheit der Thüringer Bürger wünscht.
Das Machtkartell befindet sich seit den Wahltriumphen der AfD in Thüringen, Sachsen und Brandenburg im Ausnahmezustand. Und Ausnahmezustände erlauben Ausnahmemaßnahmen. So jedenfalls die offizielle Rechtfertigung für bizarre AfD-Verhinderungs-Koalitionen und parlamentarische Regelbrüche. Das läßt zwar immer mehr die demokratische Ordnung zerbröseln, aber wer den »Faschismus« in Land und Ländle verhindern will, darf nicht zimperlich mit Gesetz und Ordnung sein. Morgen bekommen die Bürger ein konkretes Beispiel im Erfurter Landtag geboten
Die Regel, die seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland in den Geschäftsordnungen der deutschen Parlamente festgelegt ist, lautet, daß die aus den Wahlen hervorgegangene stärkste politische Kraft indirekten Zugriff auf das Parlamentspräsidentenamt hat. In der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages (GOLT) lautet der einschlägige §2 (2): »Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten vor.« Man möchte die Kartellparteien und insbesondere die CDU, die mit 23,6 % weit abgeschlagen hinter der AfD mit 32,8 % landete und trotzdem ihren Abgeordneten Thaddäus König als Kandidaten für das Amt benannt hat, fragen: Was ist an dieser Festlegung nicht zu verstehen? Sicher: Ein Vorschlag ist noch keine Garantie zur Wahl, aber der Gedanke hinter dem Paragraphen weist der stärksten Fraktion den Anspruch auf diese Position eindeutig zu!, auch um dem Amtsinhaber die Legitimität durch die größtmögliche Zustimmung des Souveräns zukommen zu lassen!
Wenn im Thüringer Landtag nicht der Kandidat der stärksten Fraktion gewählt würde, wäre das ein elementarer Regel- und Tabubruch in der bundesdeutschen Parlamentsgeschichte."
Alles klar?