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Herbert Kickl - Diskriminierung liegt eindeutig vor, wenn Menschen von Zugang zu Nahrungsmitteln ausgesperrt werden Ausgewählte

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ANTIDISKRIMINIERUNGSBERATUNG BADEN-WÜRTTEMBERG



https://www.antidiskriminierung.org/andere-pressemitteilungen/2020/6/9/lag-zutritt-verboten-trotz-befreiung-von-der-maskenpflicht



Die in der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Antidiskriminierungsberatung Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Beratungsstellen warnen vor Diskriminierung und fordern einen bewussten und achtsamen Umgang miteinander in öffentlichen Räumen wie Geschäften, Personennahverkehr oder Arztpraxen.



·       Regelverordnung befreit aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen von der Maskenpflicht



·       Landesweite Diskriminierungsfälle aufgrund des Nichttragens einer Maske



·       Dilemmasituation zwischen Schutzbedürfnis, sachlicher Rechtfertigung und mittelbarer Diskriminierung erfordert bewussten und achtsamen Umgang miteinander



04.06.2020. Seit Ende April gilt in Läden und Einkaufszentren, sowie öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht. Laut Staatsministerium bestehen Ausnahmen dieser Verordnung bei medizinischen Gründen z.B. einer Asthmaerkrankung, bei einer Behinderung, wenn bspw. das Auf- und Absetzen der Maske nicht möglich ist, und für schwerhörige und gehörlose Menschen, die „auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen“.#_ftn1' title=''>[1] Wenn der Ausnahmegrund nicht offensichtlich ist, muss laut Verordnung eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.



Trotz dieser allgemeingültigen Ausnahmeregelungen melden sich in den landesweiten Beratungsstellen gegen Diskriminierung immer mehr Betroffene, denen trotz mitgeführtem ärztlichen Attest der Zugang zu Restaurants, Kaufhäusern oder Arztpraxen verwehrt wird, oder sie werden von Kund*innen oder Mitarbeitenden bloßgestellt oder gar beleidigt.



Werden Menschen trotz Bescheinigung abgewiesen, handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Diese Ungleichbehandlung ist gesetzeswidrig. Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, müssen weiterhin die Möglichkeit haben, am öffentlichen Leben teilzuhaben.



In keinem Fall ist zu dulden, dass – wie vorgekommen – Ärzt*innen auf den Attesten, die öffentlich vorgezeigt werden müssen, den Grund der Befreiung, also die Diagnose angeben.



Zum Schutz Betroffener von Diskriminierung ist Aufklärungsarbeit notwendig. Weder in der Allgemeinbevölkerung noch in Läden und Einkaufszentren, bei Arbeitgeber*innen oder in Arztpraxen scheinen die Ausnahmeregelungen ausreichend bekannt zu sein oder aber angemessen darauf reagiert zu werden.



Daher fordern wir Laden- und Lokalbesitzer*innen, Gewerbetreibende, Ärzt*innen und andere Akteur*innen im öffentlichen Raum dazu auf, die Ausnahmeregelungen zur Maskenpflicht umzusetzen und bei Kund*innen und Mitarbeiter*innen bekannter zu machen. Sie tragen die Verantwortung, dass es in ihren Räumen zu keinen weiteren Diskriminierungen kommt. Eine Möglichkeit besteht, mit Aushängen alle Kund*innen und Besucher*innen zu informieren, welche Gruppen von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Die Verbände und Kammern fordern wir auf, ihre Mitglieder in diesem Sinne zu informieren.


Veröffentlicht: 3 years ago

Kategorie Videos  /  Österreich

Schlagwörter Herbert Kickl Diskriminierung Zugang Nahrungsmittel medizinische Versorgung

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